Satzung der Landseniorenvereinigung Hünfeld e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Landsenioren im früheren Kreis Hünfeld schließen sich nach Maßgabe dieser Satzung zu einem Verein zusammen.
(2) Der Verein führt den Namen Landseniorenvereinigung Hünfeld
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hünfeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Die Landseniorenvereinigung Hünfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Landseniorenvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Zweck der Landseniorenvereinigung ist insbesondere die
1. Mitarbeit an der sozialen Sicherung der im ländlichen Raum wohnenden Menschen unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, der Früherkennug und Verhütung von Krankheiten sowie gesundheitsbewußter Ernährung;
2. Mitarbeit im Rahmen erweiterter Familien- und Nachbarschaftshilfe bei der
Bewältigung sozialer Problem- und Notfälle, insbesondere bei Pflegebedürftigkeit,
bei Krankheit und nach Unfällen (mit den bestehenden Hilfsdiensten für Haushalt
und Betrieb, Krankenhaus und Altenheim);
3. Mitarbeit an der Gestaltung der sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse für die
im ländlichen Raum wohnenden Menschen;
4. Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Generationen sowie des
Verhältnisses zwischen Stadt und Land;
5. Pflege der seit der früheren aktiven Tätigkeit bestehenden Beziehungen und Bin-
dungen;
6. Zusammenarbeit mit anderen Seniorenvereinigungen sowie Mitarbeit an der Lösung
der Probleme der älteren Menschen im ländlichen Raum unter besonderer
Berücksichtigung der dort bestehenden familiären, betrieblichen und kirchlichen
Verhältnisse.
(3) Die Landseniorenvereinigung führt ihre Aufgaben im engen Zusammenwirken mit dem Kreisbauernverband Hünfeld sowie den Vereinigungen der Landfrauen und den sonstigen ländlichen Organisationen durch.
(4) Die Landseniorenvereinigung ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Landseniorenvereinigung können alle ehemaligen sowie die über 60 Jahre alten aktiven Angehörigen der ländlichen Bevölkerung und deren Förderer sowie die Bezieher von vorzeitigen Renten und Altersgeldern einschließlich ihrer Ehegatten sowie der Witwen und Witwer und mitarbeitenden Familienangehörigen werden.
(2) Die Anmeldung ist schriftlich oder mündlich bei der Landseniorenvereinigung Hünfeld möglich. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Verstößt das Verhalten eines Mitgliedes in gröblicher Weise gegen die Satzung und die Aufgaben der Landseniorenvereinigung, so kann das Mitglied durch Beschluss des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist binnen eines Monats nach dessen Zugang ein schriftlicher Einspruch bei der Landseniorenvereinigung möglich, über den der Vorstand endgültig entscheidet.
(4) Persönlichkeiten, die sich um die Landseniorenvereinigung besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Finanzierung
Die Finanzierung der Landseniorenvereinigung erfolgt durch Spenden, Beiträge werden nicht erhoben.
§ 5
Organe
Organe der Landseniorenvereinigung sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen die
1. Wahl des Vorstandes
2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
3. Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die
5. Beschlussfassung über die Auflösung der Landseniorenvereinigung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden der Landseniorenvereinigung schriftlich über die Ortsbeauftragten oder durch Veröffentlichung im Wochenblatt Hessenbauer und in der Hünfelder Zeitung einberufen und von ihm geleitet. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Zentel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich fordert.
(4) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied der Landseniorenvereinigung stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können durch Handzeichen oder geheim erfolgen.
(6) Der Beschluss über Änderungen der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder.
(7) Der Beschluss über die Auflösung der Landseniorenvereinigung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende des Kreisbauernverbandes Hünfeld und die Vorsitzende des Bezirkslandfrauenvereins Hünfeld sind von Amtswegen Mitglieder des Vorstandes. Der Geschäftsführer des Kreisbauernverbandes gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Dem Vorstand obliegen vorbehaltlich des § 10 alle Aufgaben der Landseniorenvereinigung, soweit hierfür nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Er beschließt insbesondere über die Durchführung der Aufgaben und Aktionsbereiche der Landseniorenvereinigung, den Zeitpunkt und die Art der Erhebung von Spenden, die Verwendung der durch die Spenden aufgekommenen Mittel, die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie alle anderen Veranstaltungen der Landseniorenvereinigung.
(4) Die Landseniorenvereinigung wird vorbehaltlich des § 10 gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis, vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
§ 8
Niederschrift und Beschlüsse
Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift mit den Beschlüssen angefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9
Ortsbeauftragte und Landseniorengruppen
Der Vorstand kann für einen oder mehrere Orte zur örtlichen Betreuung der Landsenioren einen oder mehrere Ortsbeauftragte bestellen und Landseniorengruppen bilden.
§ 10
Geschäftsführung
Die laufenden Geschäfte der Landseniorenvereinigung führt im Einvernehmen mit dem Kreisbauernverband Hünfeld nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes der Geschäftsführer des Kreisbauernverbandes Hünfeld nebenamtlich.
§ 11
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Landseniorenvereinigung erfolgen über die Ortsbeauftragten oder im Wochenblatt Hessenbauer und in der Hünfelder Zeitung.
§ 12
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Landvolkbildung e.V. Hessen, des es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18. Janujar 1990 in Hünfeld-Rückers beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter Nr. 270 beim AG Hünfeld am 24.04.1990. Heute unter Nr. VR 1934, beim AG Fulda geführt.

